261 – Antragsstellung von Neubauten bis 28.02.2023 sowie Antragsberechtigung von Grundstückskaufenden bis 31.12.2022
Anträge für die Neubauförderung in den bestehenden Produkten “BEG Wohngebäude” (261) können nur noch bis einschließlich 28.02.2023 bei der KfW gestellt werden. Die aktualisierten Merkblätter zur BEG (ohne Neubauförderung) werden Mitte Februar 2023 im KfW Partnerportal zur Verfügung stellen. Eine gültige “Bestätigung zum Antrag” (BzA) kann nur noch bis 28.02.2023 zur Antragstellung gebracht werden.
Für alle Käufer:innen von Immobilien, die vor Auflassungsvormerkung des Grundstückes einen Förderkredit bis zum 31.12.2022 beantragt haben, kann die für die Antragsberechtigung fehlende Grundbucheintragung bis zur Einreichung der Bestätigung nach Durchführung bei der KfW nachgeholt und geheilt werden. Diese Regelung wird ebenso für die Zuschusskunden in der BEG angewendet.
Bitte beachte: Der Stichtag 28.02.2023 gilt für die KfW. Für die Einreichung gelten die individuellen Einreichefristen der Banken. Diese kannst du im Europace-Wiki nachlesen.
Klimafreundlicher Neubau (KfN) – ab 01.03.2023
Zum 01.03.2023 startet die Neubauförderung “Klimafreundlicher Neubau” (KfN) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)mit dem Ziel, die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus zu reduzieren, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.
Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse. Die Vergabe erfolgt analog den bestehenden BEG-Produkten ohne Beihilfe. Die Förderung wird in den folgenden Programmen angeboten:
- “Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung” (297)
- “Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude” (298)
- “Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude” (299)
Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von Gebäuden, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren und Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden
Es werden bei Wohngebäuden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal
- Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.
- Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.
Das musst du bei der Beantragung beachten
Der Kreditantrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben. Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch zum Vorhaben stattgefunden hat. Das Beratungsgespräch ist auf dem Formular “Nachweis eines Beratungsgesprächs” zu dokumentieren. Ein:e Energieeffizienz-Expert:in ist verpflichtend für die Beantragung und Begleitung des Vorhabens einzubinden. Ab dem 23.02.2023 wird das Online-Prüftool für die Erstellung der “Bestätigung zum Antrag für die neuen KfN-Förderprodukte freigeschaltet.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen wende dich bitte direkt an die KfW.