Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Wenn es um den förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes geht, wird der Abschluss des Kauf- oder Werkvertrags als Vorhabenbeginn betrachtet.
Es ist wichtig zu beachten, dass erst nach der Antragstellung und Erhalt einer Sofortbestätigung oder -zusage bei der KfW ein Vertrag für Lieferungen oder Leistungen abgeschlossen werden kann.
Sprich: Erst Fördermittel beantragen, dann mit dem Vorhaben beginnen!
Ausnahme: Im Kauf- bzw. Werkvertrag wird eine “aufschiebende Bedingung” festgehalten.
Eine aufschiebende Bedingung führt in einem Vertrag dazu, dass dieser erst gültig ist, sobald ein im Vertrag festgelegtes Ereignis eintritt. Dieses Ereignis ist hier die Bewilligung der Fördermittel.
Enthält der Vertrag eine solche Klausel, die sich eindeutig auf den Erhalt der angestrebten KfW-Förderung bezieht, gilt das Vorhaben aus Fördermittelsicht noch nicht als begonnen.
Eine aufschiebende Bedingung wird in den Programmen Wohneigentum für Familien (300) und Klimafreundlicher Neubau (297/298) akzeptiert.
Die früher auch angebotene “auflösende Bedingung” ist seit dem 01.03.2024 nicht mehr möglich.
Unterschied: Bei einer aufschiebenden Bedingung beginnt die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung. Wobei bei einer auflösenden Bedingung mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts endet.
Als Alternative zur aufschiebenden Bedingung haben viele Berater bisher auf die Dokumentation der Beratung zurückgegriffen.
Die KfW hat jedoch veröffentlicht, dass die Dokumentation des Finanzierungsgespräches in den o.g. Programmen entfällt. Damit gibt es nicht mehr die Möglichkeit, bei Vorlage eines vorab dokumentierten Finanzierungsgespräches, den Antrag für KfW 297,298 und 300 vor Vertragsabschluss bzw. Baubeginn zu stellen.
Bei dem Programm 124 wird in Ausnahmefällen auch ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch akzeptiert -> nachlesbar auf der Homepage der KfW/124 unter dem Punkt “Häufige Fragen”.
Vorhabensbeginn im Allgemeinen.
Die genaue Auslegung hängt davon ab, welches Förderprogramm du wählst. Je nachdem, ob du einen KfW-Kredit für den Neubau eines Effizienzhauses, zur Sanierung zum Effizienzhaus/ der Heizungsanlage oder einen Investitionszuschuss des BAFA für energetische Einzelmaßnahmen beantragen möchtest, gibt es unterschiedliche Regelungen für den Beginn des Vorhabens. Hier findest du eine detaillierte Übersicht!
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Wenn es um den förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes geht, wird der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn betrachtet.
Es ist wichtig zu beachten, dass erst nach der Antragstellung und Erhalt einer Sofortbestätigung oder -zusage bei der KfW ein Vertrag für Lieferungen oder Leistungen abgeschlossen werden kann.
Sprich: Erst Fördermittel beantragen, dann mit dem Vorhaben beginnen!